Erbvertrag

Nicht immer lässt sich eine sinnvolle Aufteilung des Erbes in einer einseitigen Anordnung, also einem Testament, finden. Hat etwa ein Kind einen Erbvorbezug oder eine Zuwendung zu Lebzeiten erhalten, oder soll der elterliche Betrieb an den Sohn übergehen, der für dessen Existenz mehr als die anderen Kinder geleistet hat, sollte dafür gesorgt werden, dass sich nach dem Ableben unter den übrigen Kindern keine komplexen Fragen zur Erbausgleichung stellen.

Insbesondere wenn der Wert ausgleichungspflichtiger Erbteile (eines Gewerbes oder einer Liegenschaft) schwer festzulegen ist, oder wenn eine Ungleichbehandlung im Interesse des Erhalts eines Vermögenswerts (z.B. einer Unternehmung) notwendig werden kann, sollte mit den Nachkommen in einem Erbvertrags eine verbindliche erbrechtliche Regelung gesucht werden.

In einem Erbvertrag lassen sich mit dem Einverständnis der Erben verbindliche Regelungen zur Aufteilung des Erbes treffen, die von den Pflichtteilsregelungen abweichen, und mit denen vor allem ein späterer Streit über die Erbschaft vermieden werden kann.

Unsere Dienstleistungen

  • Ermittlung des Werts von Erbsachen und von Erbvorbezügen (z.B.Immobilien)
  • Vorschläge zum Schutz von zusammengehörigen Erbbestandteilen; z.B. einer Unternehmung
  • Beratung bei der Bildung von Erbteilen für den Erbvertrag
  • Vorbesprechungen und die Evaluation von Wünschen und Erwartungen von Eltern, Nachkommen und evtl. weiteren Begünstigten
  • Gestaltung des Erbvertrags
  • Gesprächsleitung, Beratung und mediativer Ausgleich zwischen Erblasser und Nachkommen