Kein Konkurrenzverbot bei freien Berufen

Mit dem Anstellungsvertrag können Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Konkurrenzverbot vereinbaren, wonach der Arbeitnehmer nach der Kündigung während einer bestimmten Zeit in einer bestimmten Region keine konkurrenzierende Tätigkeit ausüben darf. Zweck diese Regelung ist der Schutz des Kundenstamms vor Abwerbung und die Nutzung von Firmengeheimnissen durch den Arbeitnehmer.

Die Gerichtspraxis geht bei freien Berufen Berufen (Ärzte, Rechtsanwälte etc.) davon aus, dass diese Angestellten ihr Wissen an der Universität erworben haben und ihnen nicht verboten werden kann ihr Wissen an einer anderen Stelle weiterhin zu nutzen.

Denkbar ist in einem solchen Fall die vertragliche Regelung eines Abwerbeverbots.