AHV und Scheinselbständigkeit

Ist ein Selbständiger vorwiegend für einen einzigen Auftraggeber tätig, nimmt die AHV eine Scheinselbständigkeit an und verpflichtet den Arbeitgeber zur Übernahme der Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen.

Soll der Anschein einer Scheinselbständigkeit vermieden werden, muss aus dem Auftrag durch entsprechend klare Regelungen von Vertragsdetails hervorgehen, dass kein Anstellungsverhältnis besteht.